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Aktuelles / Presse

Wichtige Information zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23. April 2021 ist die Verordnung des Bundes zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz in Kraft getreten. Diese wurde aktiviert, nachdem die Schäden durch Dürre, Borkenkäfer und Stürme im letzten Jahr zu erheblichen Störungen des Rundholzmarktes mit einem dramatischen Preisverfall führten.

Das Gesetz wird leider zu einem Zeitpunkt aktiviert, zu dem sich der Holzmarkt dreht und die Rundholzpreise wieder steigen.
Nun gilt es trotzdem die Vorschriften zu beachten, um als Waldbesitzer keine Rechtsverstöße zu begehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann in der Folge zur Beschlagnahmung des Holzes führen, da es nach dem Holzhandelssicherungsgesetz aus illegalem Einschlag stammt. Zusätzlich können die Holzerlöse eingezogen werden, die PEFC-Zertifizierung geht verloren und in Folge dessen müsste dann auch die Bundeswaldprämie zurückbezahlt werden, da diese eine rechtskonforme Waldbewirtschaftung voraussetzt.

Was bedeutet dies für unsere Waldbesitzer?

    • Der ordentliche, planmäßige Einschlag von frischem Fichtenholz ist auf maximal 85% des normalen Nutzungssatzes begrenzt;
    • Die Begrenzung gilt rückwirkend vom 01. Oktober 2020 bis 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr);
    • Für Waldbesitzer mit einer Waldfläche von weniger als 50 ha wird ein pauschaler Nutzungssatz in Höhe von 5 fm /ha/Jahr angenommen;
    • Sämtliche Schadholznutzungen im Zeitraum vom 01.10.2020 – 30.09.2021 unterliegen dem ¼-Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr.2 EstG;
    • Nicht buchführungspflichtige Waldbesitzer können zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen erhöhten Pauschsatz von 90% der Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen absetzen (ab Stock Verkauf 65%).
    • Bagatellregelung für nicht buchführungspflichtige Waldbesitzer ohne amtlich festgestellten Hiebssatz können insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz einschlagen und verkaufen.

Ermittlung des normalen (regulären) Nutzungssatzes:

    • Nutzungssatz aus dem Forstbetriebsgutachten bzw. Forstwirtschaftsplan,
    • durchschnittlich eingeschlagene Holzmenge der Jahre 2013 – 2017 oder
    • pauschal 5 fm /Hektar und Jahr

=> davon dürfen max. 85% frisches Fichtenholz genutzt werden

Was ist mit dem Holz, das vor dem 23. April 2021 eingeschlagen wurde?
Wurde beim Holzeinschlag vor dem 23. April 2021 der Nutzungssatz gem. der Verordnung überschritten, ist dies kein Verstoß und somit keine Ordnungswidrigkeit. Diese Menge wird aber mit angerechnet

Welche Holznutzung fällt im Regelfall nicht unter 85% Regelung und kann als außerordentlicher Holzeinschlag uneingeschränkt durchgeführt werden?

    • Schadhölzer aufgrund von Sturm, Schneebruch, Käfer, Dürre u.a.;
    • Einschlag im Zusammenhang mit Schadhölzern (z.B. Anlage Rückegasse, Seilbahntrasse, Abrunden/Rändeln von Kalamitätsflächen);
    • Hiebe im Rahmen der Verkehrssicherung
    • Hiebe in Rahmen einer behördlich genehmigten Rodung;
    • Flächenräumung für naturschutzrechtlichen Ausgleich;

Gibt es die Möglichkeit von der Einschlagsbeschränkung befreit zu werden?

Beim Vorliegen einer wirtschaftlich unbilligen Härte kann beim zuständigen AELF ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Waldbesitzer müssen vorab beim AELF einen Antrag stellen und bekommen dann einen kostenpflichtigen Bescheid, erst dann darf mit dem Einschlag begonnen werden.

Beispiele für unbillige Härten:

    • Holz wird für den Eigenbedarf zum Bauen benötigt (Stallbau, Stadel, Dachstuhl). Eine Ersatzbeschaffung von Schnittholz kann bei den stark gestiegenen Preisen eine wirtschaftlich unbillige Härte darstellen.
    • Es bestanden bereits zum 23.04.2021 vertragliche Bindungen (in Schriftform), die erfüllt werden müssen, da sonst Vertragsstrafen drohen.
    • Ohne die Einnahmen aus dem Verkauf von frischem Rundholz ist der Betrieb in seiner Existenz gefährdet

Zu steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder nutzen Sie folgende Links der Steuerverwaltung:

www.gesetze-im-internet.de/forstschausglg/index.html
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/Forstwirtschaft/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Die Aktivierung dieses Gesetzes in einen sich drehendem Markt hinein ist unglücklich und führt zu einem Ausbremsen des Rundholzmarktes. Hierzu wird auf allen Ebenen unserer Verbände gearbeitet um eine praktikable Lösung zu erreichen. Sobald sich hierbei etwas tut, werden wir Sie auf dem Laufenden halten und umgehend informieren.
Somit gehen wir davon aus, dass sich an dem dargestellten Rechtsrahmen im Detail noch etwas ändern kann und ggf. eine Bagatellregelung getroffen wird. Wir würden Sie natürlich schnellstmöglich darüber informieren.

Wir bitten die Waldbesitzer, sich an die obigen Vorgaben bei ihrer Maßnahmenplanung zu orientieren und diese auch einzuhalten. Sollten Sie trotz der Einschränkungen eine Hiebsmaßnahme planen, die deutlich über die aufgeführten Schwellenwerte hinaus gehen und hierzu eine „unbillige Härte“ geltend machen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Förster vom AELF auf und stellen Sie einen Antrag. Dieser Antrag kann gegenwärtig noch formlos beim ihrem AELF gestellt werden, Die Forstverwaltung wird hierzu allerdings bald ein entsprechendes Formular bereitstellen, das wir dann auch bei uns auf der Homepage zum Download bereitstellen.
Wie bereits ausgeführt ist zu diesem Forstschäden-Ausgleichsgesetz noch einiges im Fluss. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung laufend informieren.

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