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Art, Umfang und Grenzen der Erfüllung:

Im Verkehr gilt die allgemeine Rechtspflicht, Rücksicht auf andere zu nehmen und diese nicht zu gefährden.
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält muß, nach Lage der Verhältnisse erforderliche und zumutbare Vorkehrung treffen, um anderen Personen zu schützen.

Die Verkehrssicherungspflicht (VSP) resultiert aus der Verantwortung für eine Gefahrenquelle, wenn dadurch Andere geschädigt werden könnten.
§823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdrohenden Zustand oder eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern läßt, hat die Verpflichtung, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des Mögllichen und Zumutbaren liegen und geeignet sind solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Gefordert ist dabei der "verständige und umsichtige, in vernünftigen Grenzen vorsichtige Mensch" (ständige Rechtssprechung).

Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich, wenn

  • diese den berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer entsprechen,
  • diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind

Sicherungsmaßnahmen müßen dem Stand der Erfahrungen und der Technik geeignet und genügend sein.
Sicherungsmaßnahmen haben primär zu schützen, die Gefahr zu beseitigen und wenn dies nicht rechtzeitig und umfassend möglich ist, zu warnen.

 

Überlegungen zur Entscheidungsfindung:

  • Je größer die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintrittes, desto eher sind Maßnahmen erforderlich;
  • Je schwerwiegender die möglichen Folgen eines Nichthandelns, desto strenger sind die Anforderungen;
  • Je einfacher Maßnahmen objektiv möglich und zumutbar sind, desto eher können sie auch erwartet werden;
  • Je mehr Möglichkeiten des Selbstschutzes der Verkehrsteilnehmer es gibt, desto weniger ist der Waldbesitzer in die Pflicht genommen;
  • Je eher erkennbar und/oder typischer eien Gefahrenlage ist, desto eher ist der Selbstschutz möglich.

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